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ABIT e.POS Kundeninformation 3/10

Meerbusch, 12. März 2010

ABIT e.POS-Kundeninformation

Sehr geehrter Kunde,

bekanntermaßen hat der Gesetzgeber weitreichende Änderungen des Bundesdatenschutz-gesetzes (BDSG) verabschiedet. Zum 01. April dieses Jahres treten einige dieser Änderungen in Kraft. Ein Anpassungs- bzw. Umsetzungsbedarf ergibt sich im Rahmen des zwischen uns bestehenden Vertragsverhältnisses aus den Produkten bzw. den Services, die sie über uns bei renommierten Dienstleistern beziehen.

Datenschutz wird bei uns groß geschrieben. Auf Basis unserer vertrauensvollen Zusammenarbeit möchten wir daher mit Ihnen zusammen einer Umsetzung der unser Vertragsverhältnis betreffenden Änderungen Sorge tragen.

Anpassungsbedarf: – Unterrichtung über die Nutzung von Anschriftendaten –

Mit dem Ziel, zusätzliche Transparenz beim Scoring zu schaffen, wurde durch § 28b Nr. 3, 4 BDSG (neu ab 01.04.2010) die (aber nicht ausschließliche) Nutzung von sogenannten „Anschriftendaten“ bei der Berechnung eines Scorewertes zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit einem Betroffenen für zulässig erklärt, wenn ein Betroffener bereits vor der geplanten Nutzung davon unterrichtet wird. Dies ist zudem zu dokumentieren.

Vor dem Hintergrund, dass die von Ihnen über ABIT e.POS als Processingpartner im Rahmen der Nutzung von Produkten eines Kooperationspartners (Dienstleister) bezogenen Informationen Scorewerte oder Risikoklassifizierungen mit Anschriftendaten enthalten (können) und von Ihnen auch zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit einem Betroffenen genutzt werden, sind Sie angehalten, für eine entsprechende Unterrichtung des Betroffenen Vorkehrungen zu treffen.

Sie fragen sich vielleicht, warum Sie als Anfragender von „reinen“ Wirtschaftsinformationen mit Anforderungen des BDSG konfrontiert werden, wenn dieses doch eigentlich ausschließlich auf personenbezogene Daten von natürlichen und nicht auf Daten juristischer Personen Anwendung findet? Damit haben Sie selbstverständlich Recht. Allerdings fallen natürliche Personen, die unternehmerisch tätig sind (z. B. Einzelfirmen, Freiberufler), und u. U. auch Rechtsformen wie Personengesellschaften (z. B. GbR/OHG) ebenfalls unter den Anwendungsbereich des BDSG, wenn sich gespeicherte Informationen zugleich auch auf hinter der Gesellschaft stehende (bestimmbare) Gesellschafter beziehen. Dies führt dazu, dass die Unterrichtungspflicht mitunter auch für diese Fallkonstellationen beachtet werden muss.

Lösung:
Der Gesetzgeber hat keine Formvorschrift für diese Unterrichtung und Dokumentation normiert.
Auch wenn uns als Processingpartner die Unterrichtungspflicht nicht direkt trifft, sehen wir es als unsere Aufgabe an, Sie als unseren Kunden, der (indirekt) Scorewerte oder Risikoklassifizierungen mit Anschriftendaten bezieht, dabei zu unterstützen. Wir haben uns daher erlaubt, pro aktiv mit dem vorliegenden Informationsschreiben zu den Hintergründen auf Sie zuzugehen und auf eine adäquate Lösung hinzuweisen.

Umsetzung:
Jeder Nutzer von ABIT e.POS muss einmalig nach dem 01.04.2010 einen Hinweis auf § 28b BDSG (siehe unten) in einer eingeblendeten Infobox lesen und als gelesen bestätigen. Diese Bestätigung wird innerhalb von ABIT e.POS dokumentiert.


Hinweis zum Scoring gemäß Novellierung des BDSG
Geltung ab 01.04.2010

§ 28b [1] Scoring

Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen darf ein Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen erhoben oder verwendet werden, wenn

  1. die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch - statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind,
  2. im Fall der Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts durch eine Auskunftei die Voraussetzung für eine Übermittlung der genutzten Daten nach § 29 und in allen anderen Fällen die Voraussetzung einer zulässigen Nutzung der Daten nach § 28 vorliegen,
  3. für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt werden,
  4. im Fall der Nutzung von Anschriftendaten der Betroffene vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist zu dokumentieren.

[1] §§ 28a und 28b eingef. mWv 01.04.2010 durch G v. 29.07.2009 (BGB1. I S. 2254).


QUELLE: www.beck-online.beck.de


Ihr ABIT e.POS Team

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